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Kindesanerkennungen

Sind Sie der biologische Vater eines Kindes und mit der Kindsmutter nicht verheiratet, so können Sie ihr Kind beim Zivilstandsamt anerkennen. Durch die Anerkennung wird ein Kindesverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind festgestellt.

Besteht jedoch bereits ein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann, ist die Anerkennung nicht möglich.

Sie können Ihr Kind vor oder nach dessen Geburt anerkennen, die Kindesanerkennung unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung. Im Interesse Ihres Kindes empfiehlt es sich jedoch, die Anerkennung bereits vor dessen Geburt vorzunehmen.

Sind Sie, die Mutter des Kindes und das Kind Schweizer Bürger, so können Sie die Anerkennungserklärung auf jedem Zivilstandsamt in der Schweiz abgeben.
In allen anderen Fällen ist das Zivilstandsamt am Geburtsort oder Wohnort des Kindes oder am Heimatort der Mutter oder des Vaters für die Kindesanderkennung zuständig.

Ermittlung des zuständigen Zivilstandsamtes

Benötigte Dokumente

Bezüglich beizubringender Dokumente empfiehlt es sich, frühzeitig beim Zivilstandsamt Informationen einzuholen. Bis zur Einreichung der eingeforderten Dokumente kann die Erklärung über die Kindesanerkennung nicht entgegengenommen werden.

Elterliche Sorge

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge alleine der Mutter zu. Die gemeinsame elterliche Sorge entsteht dann entweder durch gemeinsame Erklärung der Eltern oder durch behördlichen Entscheid. Die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass sich die Eltern einig sind, die Verantwortung über das Kind mit allen Rechten und Pflichten gemeinsam zu tragen. Die Erklärung kann anlässlich der Kindesanerkennung beim Zivilstandsamt, oder zu einem späteren Zeitpunkt bei der Kindesschutzbehörde abgegeben werden.

Merkblatt Elterliche Sorge

Erziehungsgutschrift

Anlässlich der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge, können die Eltern eine Vereinbarung über die Erziehungsgutschriften abschliessen. Diese berücksichtigen bei der Berechnung der Altersrente die Einkommenseinbusse, die ein Elternteil infolge der Betreuung des Kindes unter Umständen verzeichnet.

Liegt keine Vereinbarung über die Erziehungsgutschriften vor, so muss die Kindesschutzbehörde nach Ablauf von 3 Monaten nach der Geburt des Kindes von Amtes wegen über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften befinden.

Vor der Abgabe der Erklärung über die Erziehungsgutschriften können sich die Eltern von der Kantonalen Ausgleichskasse beraten lassen.

Merkblatt Erziehungsgutschriften

Familienname des Kindes

Bei der Namensbestimmung gilt zu beachten, ob es Ihr erstes gemeinsames Kind ist oder ob Sie bereits weitere gemeinsame Kinder haben. Ist das anerkannte Kind das erste gemeinsame, so hat die Anerkennung keine Auswirkungen auf den Familiennamen des Kindes. Haben Sie und die Kindesmutter jedoch schon gemeinsame Kinder, so erhält das Kind mit der Anerkennung den gleichen Familiennamen wie die anderen gemeinsamen Kinder.

Falls Ihr Kind die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzt oder im Ausland lebt, kann die Anerkennung unter Umständen Auswirkungen auf seinen Familiennamen haben.

Bürgerrecht/Staatsangehörigkeit

Das Kind einer Schweizerin erwirbt die schweizerische Staatsangehörigkeit durch Geburt. Die Anerkennung durch einen Schweizer Vater hat in diesem Fall keinen Einfluss auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Kindes.

Wurde die elterliche Sorge beiden Eltern übertragen, so erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Name es trägt, sofern beide Eltern Schweizer sind.

Die Anerkennung eines nach dem 31. Dezember 2005 geborenen Kindes einer ausländischen Mutter, durch den schweizerischen Vater, bewirkt den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts sowie des Kantons- und Gemeindebürgerrechts des Vaters.

Kinder, die vor dem 1. Januar 2006 von einer ausländischen Mutter geboren und von einem schweizerischen Vater anerkannt wurden, erhalten die schweizerische Staatsangehörigkeit durch die Anerkennung nicht. Sie können jedoch beim Bundesamt für Migration ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.