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Auflageprojekte

Kommunale Nutzungsplanung; privater Gestaltungsplan «Chappelistrasse»; Genehmigung 

Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der kantonalen Genehmigungen gestützt auf § Abs. 3 des Planungs- und Baugesetz (PBG).
Der private Gestaltungsplan «Chappelistrasse», welchen die Gemeindeversammlung Volketswil mit Beschluss vom 12. Dezember 2025 festsetzte, wurde von der Baudirektion Kanton Zürich mit Verfügung Nr. KS-ARE 26-0080 vom 6. Mai 2026 genehmigt. 

Planauflage
Die Unterlagen liegen ab dem 22. Mai 2026 während 30 Tagen zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung, Abteilung Hochbau, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil auf. Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekus beim Baurekursgericht erhoben werden (§§ 329 ff PBG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist soweit möglich beizulegen oder genau zu bezeichnen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. 

Publikation nach Planungs- und Baugesetz (PBG)

Während der Rekursfrist liegen die Akten bei der Gemeindeverwaltung, Abteilung Hochbau, zur Einsichtnahme auf.

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden.

Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich beizulegen. Materielle und for­melle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig, die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Gemeindeverwaltung Volketswil
volketswil.ch