Navigieren in Volketswil

Unsere Websites

Bauprojekte Kanton

Bauarbeiten für Radweg an der Pfäffikerstrasse

Der Kanton baut einen Radweg entlang der Pfäffikerstrasse zwischen Volketswil und Gutenswil. Für die Velofahrenden gibt es neu im Bereich Gutenswilerkreisel und am Siedlungsrand bei der Bushaltstelle Giessen Querungshilfen. Gleichzeitig mit dem Neubau des Radwegs erneuert und ergänzt die EKZ ihr Stromversorgungsnetz. Die Gemeinde ersetzt ausserdem die Ableitungen des Grundwasserpumpwerks Giessen. Die Bauarbeiten dauern bis im Herbst 2026.

Mehr Informationen entnehmen Sie der Baustelleninfo vom Kanton [pdf, 597 KB]


Kindhauserstrasse, Instandsetzung Strasse und Kreisel, Velomassnahmen, Öffentliche Planauflage mit Rechtserwerb

Das genannte Projekt wird gemäss § 16 und 17 StrG öffentlich aufgelegt.

Instandsetzung Fahrbahn und Kreisel im Abschnitt Chappelikreisel bis Ifangkreisel, Erneuerung Beleuchtung, Velomassnahmen, Entwässerung, Umgestaltung Strassenraum

Angaben zur Auflage
Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen, nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche, vom 24. April bis 26. Mai 2026 während den üblichen Öffnungszeiten auf der Gemeindeverwaltung Volketswil, Abteilung Tiefbau und Werke, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil, auf.
Die Unterlagen sind zu Informationszwecken und ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit auf der Homepage des Kantons unter www.zh.ch/strassenprojekte digital einsehbar. Massgebend sind einzig die konkret aufliegenden Unterlagen.

Rechtliche Hinweise
Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost bei der Kontaktstelle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Kontaktstelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).

Ergänzende rechtliche Hinweise
Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen können betroffene Grundeigentümer oder sonst wie in ihren schutzwürdigen Interesse berührte Personen, Gemeinde sowie andere Körperschaft oder Anstalten des öffentlichen Rechts gegen das Projekt bei der Gemeindeverwaltung Volketswil, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Strassenregion IV, Affeltrangerstrasse 8, 8340 Hinwil, schriftlich und mit Begründung Einsprache erheben.

Einsprachen:
Frist und Gegenstand:

Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.

Enteignungsbann:
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.
Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.

Kontaktstelle
Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Strassenregion IV, Affeltrangerstrasse 8, 8340 Hinwil