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Auflageprojekte

Kommunale Nutzungsplanung Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO); «neue Baubegriffe» gemäss IVHB;
Genehmigung

Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der kantonalen Genehmigung gestützt auf § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetz (PBG):

Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung «neue Baubegriffe» gemäss IVHB, welche die Gemeindeversammlung Volketswil mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 festgesetzt hat, wurde von der Baudirektion Kanton Zürich mit Verfügung Nr. KS-0032/24 vom 19. März 2024 genehmigt.

Planauflage
Die Unterlagen liegen ab dem 28. März 2024 während 30 Tagen zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung, Abteilung Hochbau, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil auf oder können unter www.volketswil.ch/ortsplanung eingesehen werden.

Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden (§§ 329 ff PBG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist soweit möglich beizulegen oder genau zu bezeichnen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Gemeinderat Volketswil


Natur- und Heimatschutz
Unterschutzstellung ehemaliges Bauernhaus (Vielzweckhaus); Vers.-Nr. 257, (Inv.-Nr. 160), Kat.-Nr. 554 mit verwaltungsrechtlichem Vertrag (Schutzvertrag)

Der Gemeinderat hat am 19. März 2024 beschlossen:

Das ehemalige Bauernhaus Vers.-Nr. 257, Chilegass 10/12, 8604 Volketswil, Kat.-Nr. 554, wird unter Schutz gestellt. Die Unterschutzstellung gemäss § 205 lit. d) PBG erfolgt mit verwaltungsrechtlichem Vertrag.

Die massgebenden Unterlagen liegen während der Rekursfrist bei der Gemeindeverwaltung, Abteilung Hochbau, zur Einsichtnahme auf.

Frist: 32 Tage / Aktenauflage: 28. März – 29. April 2024
30. Tag fällt auf einen Samstag. Auflage um 2 Tage verlängert bis Montag.

Publikation nach Planungs- und Baugesetz (PBG)

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden.

Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich beizulegen. Materielle und for­melle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig, die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Gemeindeverwaltung Volketswil
Abteilung Hochbau


Neubau Radweg Pfäffikerstrasse, Hinterbergstrasse bis Umfahrungsstrasse
Öffentliche Planauflage, Mitwirkung der Bevölkerung

Betrifft: 8604 Volketswil

Im Sinne des Mitwirkungsverfahrens gemäss § 13 StrG wird eine Planauflage des genannten Projektes durchgeführt.

Der Projektperimeter Pfäffikerstrasse erstreckt sich ab Ausgangs Volketswil bis zum Gutens­wilerkreisel. In diesem Bereich soll die Radweglücke mit dem Neubau eines Radweges ge­schlossen werden. Die Anbindung an das Radwegnetz erfolgt über ein Eingangstor (Volkets­wil) sowie Ab- und Auffahrten zum Gutenswilerkreisel.

Folgende Massnahmen sind vorgesehen:
-     Fussgänger- und Radübergänge inklusive Schutzinsel
-     Eingangstor Einfahrt Volketswil
-     Anbindung Gutenswilerkreisel

Durchführende Stelle
Tiefbauamt Kanton Zürich

Angaben zur Auflage
Die Unterlagen liegen vom 16. Februar bis 18. März 2024 während den üblichen Öffnungs­zeiten auf der Gemeindeverwaltung Volketswil, Abteilung Tiefbau und Werke, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil, auf.
Die Unterlagen sind zu Informationszwecken und ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit auf der Homepage des Kantons unter www.zh.ch/strassenprojekte digital einsehbar. Massgebend sind einzig die konkret aufliegenden Unterlagen.

https://www.zh.ch/de/planen-bauen/tiefbau/geplante-strassenprojekte/planauflageverfahren/mitwirkungsverfahren/planauflage-volketswil-radweg.html

Rechtliche Hinweise und Fristen
Einwendungen gegen das Projekt im Sinne der Mitwirkung der Bevölkerung können inner­halb der Auflagefrist schriftlich bei der Kontaktstelle erhoben werden. Sofern allfällige Ein­wendungen gegen das Projekt nicht berücksichtigt werden können, wird dazu in einem schriftlichen Bericht gesamthaft Stellung genommen.

Einwendungen und Anregungen zum Projekt sind innerhalb dieser Frist, in schriftlicher Form an die Gemeinde Volketswil zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, einzureichen.

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 18. März 2024

Kontaktstelle
Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich