Navigieren in Volketswil

Zusatzleistungen zur AHV/IV (ZL)

Die Zusatzleistungen zur AHV / IV wurden für AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentner geschaffen, die in finanziell bescheidenen Verhältnissen leben. Der Anspruch auf eine oder mehrere dieser Leistungsarten ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig.

Die Höhe der Zusatzleistungen zur AHV / IV wird einerseits durch die vorhandenen Einkünfte und Vermögenswerte, andererseits durch Ausgaben wie Wohn- und Heimkosten beeinflusst. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Zusatzleistungen. Für die persönliche Beratung wird die Vereinbarung eines Besprechungstermins empfohlen. Das Anmeldeformular kann im Online-Schalter heruntergeladen werden.

Leistungen

  • Ergänzungsleistungen (EL)
  • Beihilfen (BH)
  • Gemeindezuschüsse (GZ)

Wichtige Informationen zur Reform der Ergänzungsleistungen (EL-Reform) ab 2021

Per 1. Januar 2021 tritt gesamtschweizerisch die EL-Reform in Kraft. Die Reform bringt vier wesentliche Änderungen mit sich. Sie betreffen den Mietzins, das Vermögen, die Rückerstattung aus dem Erbe und die Krankenkassenprämien.

Wenn Sie bereits Ergänzungsleistungen erhalten, so gilt für Sie eine 3-jährige Übergangsfrist. Das bedeutet, dass wenn das neue Gesetz für Sie besser ist, erhalten Sie bereits ab 2021 mehr Ergänzungsleistungen. Ansonsten bleibt Ihr jetziger Anspruch während der Übergangszeit bestehen.

Ergänzungsleisten (EL) 2021: Was ändert?

Höhere Nebenkosten wegen steigenden Energiekosten

Die Preise für Öl und Gas sind in den letzten Monaten gestiegen, so dass die Heizkosten in diesem Winter wahrscheinlich höher ausfallen werden. In der Ergänzungsleistungsberechnung (EL) wird der Bruttomietzins berücksichtigt, also inkl. Nebenkosten gemäss Mietvertrag. Der Vermieter macht normalerweise einmal im Jahr eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten. Sind die effektiven Nebenkosten höher als die Akonto Zahlungen, stellt der Vermieter die Differenz in Rechnung. Diese Rechnung wird nicht durch die EL bezahlt (Artikel 10 Abs. 1 Bst b ELG).

Um hohe Nachzahlungen zu verhindern, können die monatlichen Nebenkosten (Akonto) erhöht werden. Es wird deshalb empfohlen, die Nebenkosten mit dem Vermieter zu prüfen und allenfalls anpassen zu lassen. Die Mietvertragsänderung oder eine Bestätigung des Vermieters kann anschliessend der Durchführungsstelle Zusatzleistungen eingereicht werden. Die EL wird ab Eingang der Meldung mit dem neuen höheren Betrag neu berechnet. Das Mietzinsmaximum kann dabei aber nicht überschritten werden.

Links

Informationen

Formulare

Merkblätter

Recht