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Erneuerungswahl der Notarin bzw. des Notars für die Amtsdauer 2026–2030

Erneuerungswahl der Notarin bzw. des Notars für die Amtsdauer 2026–2030

Wahlanordnung, stille Wahl; Notariatskreis Dübendorf (Dübendorf, Fällanden, Schwerzenbach, Volketswil, Wangen-Brüttisellen)

Die Erneuerungswahl 2026–2030 der Notarin bzw. des Notars des Notariatskreises Dübendorf wird gemäss § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) in stiller Wahl durchgeführt. Der Stadtrat Dübendorf als wahlleitende Behörde erklärt die vorgeschlagene Person als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind.

Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird eine Urnenwahl mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt. Der Stadtrat Dübendorf als kreiswahlleitende Behörde ordnet einen allfälligen ersten Wahlgang auf

Sonntag, 12. April 2026, an.

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026 statt.

Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens am 19. November 2025, 16.00 Uhr bei der Stadtverwaltung Dübendorf, Behördendienste, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, schriftlich eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 5. Dezember 2025 bis 12. Dezember 2025, 14.00 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 22. April 2026, 16.00 Uhr können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 17. April 2026 amtlich publiziert.

Wählbar gemäss § 10 des Notariatsgesetzes (LS 242) ist jede stimmberechtigte Person mit Wohnsitz im Kanton Zürich (§ 23 GPR), die im Besitze des Wahlfähigkeitszeugnisses ist. Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz "bisher", wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Wahlkreises unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Formulare für Wahlvorschläge können bei sämtlichen Gemeinde- resp. Stadtverwaltungen des Wahlkreises sowie auf www.duebendorf.ch/wahlen2026 bezogen werden.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten.

Formular Wahlvorschlag Notar/in


Dübendorf, 10. Oktober 2025

Stadtrat Dübendorf (kreiswahlleitende Behörde)