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Testament / Patientenverfügung / Vorsorgeauftrag

Vorsorgeauftrag

Wer infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr selber für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Mittels eines Vorsorgeauftrags kann jede urteilsfähige Privatperson sicherstellen, dass dann jemand anders die notwendigen Angelegenheiten erledigen kann. Vor allem betagte Menschen können so ihren Willen rechtzeitig festhalten und eine nahestehende Person oder Fachstelle zur Regelung ihrer Angelegenheiten für den Fall der Urteilsunfähigkeit beauftragen und ermächtigen. Liegt ein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag vor, können sehr oft Massnahmen der KESB, die meist mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden sind, vermieden werden.

Form

Ein Vorsorgeauftrag muss entweder von Hand geschrieben und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Die Aufgaben, die der beauftragten Person übertragen werden sollen, müssen klar umschrieben sein. Es können auch Einzelaufgaben übertragen werden und es können Weisungen für die Umsetzung der Aufträge erteilt werden. Je nach Komplexität eines Vorsorgeauftrages kann es sinnvoll sein, für die Errichtung ein Notariat, eine Rechtsberatungsstelle oder beispielsweise die Pro Senectute beizuziehen. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Der Vorsorgeauftrag kann im Kanton Zürich bei der KESB hinterlegt sowie dessen Errichtung und Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt in einer zentralen Datenbank registriert werden. Die KESB erhebt für die Hinterlegung eine einmalige Gebühr von Fr. 150.–.

KESB Merkblatt «Vorsorgeauftrag»

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung gibt Ihnen Gewissheit, dass Ihr Wille auch dann beachtet wird, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Sie legen darin fest, welche medizinische Behandlung Sie erhalten möchten und welche Sie ablehnen.

Das Erwachsenenschutzgesetz verpflichtet Ärztinnen und Ärzte, Ihre Patientenverfügung zu beachten, sofern sie rechtsgültig ist. Die Verfügung kann jederzeit angepasst oder widerrufen werden.

Die Patientenverfügung kann auf Anfrage bei Ihrem Hausarzt oder auch beim Schweizerischen Roten Kreuz hinterlegt werden.

Testament

Mit der Errichtung eines Testaments wird es den Hinterbliebenen etwas einfacher gemacht anfallenden Arbeiten rund um einen Todesfall zu bewältigen. Das Testament hat die nach Art. 505, 499 und 506 ZGB erforderlichen Formvorschriften zu erfüllen.

Ihr Testament können Sie zu Hause aufbewahren oder bei einer Bank, dem Willensvollstrecker, dem Begünstigten oder bei der kantonalen Amtstelle hinterlegen (im Kanton Zürich ist dies das Notariat am Wohnsitz des Testators).

Sobald das Notariat vom Ableben Kenntnis hat (Todesfallmeldung durch die Gemeinde, Mitteilung von Angehörigen, Todesanzeige oder jährliche Kontrolle bei der Einwohnerkontrolle) wird das Testament oder der Erbvertrag dem zuständigen Bezirksgericht zur Eröffnung eingereicht.

Jede letztwillige Verfügung ist nach dem Ableben des Erblassers der zuständigen Behörde zur amtlichen Eröffnung (Art. 556 ZGB) zuzustellen (im Kanton Zürich: Bezirksgericht am letzten Wohnort des Erblassers).

Nach Ablauf eines Monats seit der Eröffnungsverfügung des Bezirksgerichtes wird den gesetzlichen bzw. den eingesetzten Erben auf deren Verlangen eine Bescheinigung (Erbbescheinigung) ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien (Art. 559 ZGB).

Notariate Kanton Zürich