Betreibung auf Pfändung
Bevor das Fortsetzungsbegehren gestellt werden kann, müssen Voraussetzungen erfüllt sein:
-
Im Zahlungsbefehlsverfahren wurde kein Rechtsvorschlag erhoben
- Der Rechtsvorschlag wurde beseitigt
Das Betreibungsamt entscheidet nach
- Eigenschaft des Schuldners (Artikel 39 SchKG)
- Art der Forderung (Artikel 43 SchKG)
Danach erhält der Gläubiger
- eine Pfändungsurkunde, wenn Vermögenswerte oder Einkommen gepfändet wurden
- einen Verlustschein, wenn nichts zu pfänden war
- eine zugestellte Konkursandrohung
Hinweis zur Konkursandrohung
Das Verfahren beim Betreibungsamt endet mit der Zustellung der Konkursandrohung. Der Gläubiger kann anschliessend beim Konkursrichter das Gesuch um Eröffnung des Konkurses stellen.