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Ehevorbereitung

Vor der standesamtlichen Trauung muss jedes Brautpaar das Ehevorbereitungsverfahren abschliessen. Für die Vorbereitung der Eheschliessung ist das Zivilstandsamt am Wohnort der Eheleute zuständig. Sind beide Verlobte im Ausland wohnhaft, fällt die Vorbereitung in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes welches die Trauung durchführen soll.

Das Zivilstandsamt prüft, ob die Verlobten die gesetzlichen Voraussetzungen zur Eheschliessung erfüllen. Die Trauung kann innerhalb von drei Monaten nachdem das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen worden ist, stattfinden.

Benötigte Dokumente

Bezüglich beizubringender Dokumente empfiehlt es sich, frühzeitig beim zuständigen Zivilstandsamt des Ehevorbereitungsortes Informationen einzuholen. Bis zur Einreichung der eingeforderten Dokumente kann die Ehevorbereitung nicht durchgeführt werden.

Namensführung

Nach Schweizer Recht gilt grundsätzlich, dass jeder Ehegatte seinen bisher geführten Familiennamen behält. Dies gilt auch für durch frühere Ehen erworbene Familiennamen.

Anlässlich der Ehevorbereitung kann das Brautpaar jedoch erklären, einen gemeinsamen Familiennamen führen zu wollen. Als gemeinsamer Familienname kann einer der Ledignamen der Eheleute gewählt werden.

Behalten die Brautleute ihre bisherigen Familiennamen, so können sie bei der Ehevorbereitung bestimmen, welchen ihrer Ledignamen die Kinder tragen sollen.

Namensführung nach Ausländischem Recht

Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, können erklären, dass sie die Namensführung ihrem Heimatrecht unterstellen wollen. Sie können diesen Wunsch anlässlich der Ehevorbereitung äussern. Wenn nötig, haben sie nachzuweisen, dass die von ihnen angegebene Namensführung den Regeln ihres Heimatlandes entspricht.

Staatsangehörigkeit bzw. Bürgerrecht nach der Trauung

Jeder Ehegatte behält sein bisheriges Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Gemeinsame Kinder erhalten das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen sie tragen. Erwirbt ein Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen aktuell geführtes Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.

Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern erhalten die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht durch Heirat. Sie können jedoch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, beim Staatssekretariat für Migration ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.

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