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Betreibung auf Pfändung

Bevor das Fortsetzungsbegehren gestellt werden kann, müssen Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Im Zahlungsbefehlsverfahren wurde kein Rechtsvorschlag erhoben
  • Der Rechtsvorschlag wurde beseitigt
Das Betreibungsamt entscheidet nach
  • Eigenschaft des Schuldners (Artikel 39 SchKG)
  • Art der Forderung (Artikel 43 SchKG)
ob die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs fortzuführen ist.

Danach erhält der Gläubiger
  • eine Pfändungsurkunde, wenn Vermögenswerte oder Einkommen gepfändet wurden
  • einen Verlustschein, wenn nichts zu pfänden war
  • eine zugestellte Konkursandrohung

Hinweis zur Konkursandrohung

Das Verfahren beim Betreibungsamt endet mit der Zustellung der Konkursandrohung. Der Gläubiger kann anschliessend beim Konkursrichter das Gesuch um Eröffnung des Konkurses stellen.

Pfändung / Konkurs

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