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Retentionen

Die Retention räumt dem Vermieter oder Verpächter von Geschäftsräumen das (Faustpfand-)Recht ein, vom Mieter oder Verpächter in die Räumlichkeiten als Einrichtung oder zur Benutzung eingebrachte verwertbare sowie bewegliche Sachen zurückzubehalten.

Diese Sicherungsmassnahme zugunsten des Gläubigers nimmt keine Rücksicht auf Rechtsstillstand oder Betreibungsferien.

Das Retentionsrecht ist zeitlich und sachlich beschränkt.

Zeitlich

  1. Miete
    Höchstens verfallener Jahreszins. Laufender Halbjahreszins (beginnt mit dem letzten Zinstermin vor Retentionsbegehren), sofern Gefahr besteht, dass der Schuldner die retinierbaren Gegenstände aus den gemieteten Räumen entfernt (BGE 129 III 395).
  2. Pacht
    Verfallener sowie laufender Pachtzins.

Sachlich

Bewegliche, verwertbare Sachen, die zur Einrichtung oder Benutzung der Geschäftsräume dienen. Ebenfalls diejenigen des Untermieters, sofern dieser seinen Zins nicht bezahlt hat.
Nicht pfändbare Gegenstände dürfen auch nicht retiniert werden.

Örtlich

Örtlich zuständig ist das Betreibungsamt, wo sich die Geschäftsräume befinden. Demselben Amt ist auch rechtzeitig das Begehren auf Verwertung eines Faustpfandes einzureichen (Prosequieren).

Retentionsrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft

Artikel 712k ZGB
Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer hat für Beitragsforderungen der letzten drei Jahre ein Retentionsrecht wie der Vermieter.

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