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Erteilen von Betreibungsauskünften

Am Schalter oder auf schriftliches Ersuchen erstellt das Betreibungsamt am Wohnsitz/Sitz bzw. Betreibungsort einen Auszug aus dem Betreibungsregister über den Zeitraum der vergangenen fünf Jahre.

Schriftliche Anfragen erledigen wir am Tag des Eingangs.
Am Schalter erhalten Sie mündliche oder schriftliche Auskünfte innert weniger Minuten.
Keine Auskünfte am Telefon, per Fax oder E-Mail.

Verlustscheine sind bis zur Löschung in Auskünften erwähnt.

Sie verlangen über sich selbst einen Registerauszug

Auskünfte erteilen wir nur, wenn Sie uns einen gültigen amtlichen Ausweis (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis) vorlegen.

Eine Betreibungsauskunft kostet Fr. 17.00 und ist bar zu bezahlen. Wir akzeptieren aber auch Postcard und Maestro-Karten.

Auskunft über eine Person/Firma

Ihr Interesse muss glaubhaft sein, d.h. Ihr wirtschaftliches Interesse an einer Betreibungsauskunft ist uns durch Belege (zweiseitige Verträge, Schuldanerkennung, unterschriebener Bestellschein) nachzuweisen. Das Einsichtsrecht erlischt fünf Jahre nach Abschluss allfälliger Verfahren.

Für Fr. 9.00 erhalten Sie eine mündliche Auskunft.

Ausführliche Auskünfte erteilen wir nur schriftlich ab Fr. 17.00.
Beansprucht die Auskunft mehr als eine halbe Stunde, beträgt der Zeitzuschlag Fr. 40.00 je halbe Stunde.

Die schriftliche Anfrage muss enthalten:

  • Name, Vorname, Adresse der Auskunft stellenden sowie der angefragten Person
  • glaubhafter Interessennachweis über die angefragte Person (siehe unten)
  • Wenn Sie eine Auskunft über sich selber verlangen: siehe Erläuterungen oben

Glaubhafter Interessennachweis

(Rechtsprechung des Bezirksgerichts Zürich sowie Obergerichts des Kantons Zürich)

Glaubhaft im Sinne von Artikel 8a SchKG ist, wenn Sie Ihr gegenwärtiges, besonderes, nicht nur allgemeines Interesse gestützt auf Urkunden genügend nachweisen.
Unterbreiten Sie schriftliche, von den Vertragsparteien unterschriebene Unterlagen (Kreditgesuch, Vertrag, Lieferschein usw.), an Sie gerichtete Schreiben der Gegenseite oder sonstige Belege, woraus ersichtlich ist, dass Geschäftsbeziehungen und ein Rechtsverhältnis bestehen. Eine einseitige Parteibehauptung, Anfragen aufgrund eines Telefongesprächs, Ausdrucke von Bildschirmen oder elektronischen Nachrichten reichen nicht.
Bevollmächtigte und beauftragte Auskunftsuchende haben die Vollmacht sowie den Auftrag der Anfrage sowie den Interessennachweis beizulegen.

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