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Einleitung von Betreibungsverfahren

Betreibungsort

  • Natürliche Personen sind am Wohnsitz zu betreiben
  • Im Handelsregister eingetragene juristische Personen und Gesellschaften am Sitz
  • Bevormundete Personen an ihrem Wohnsitz bei der Vormundschaftsbehörde
  • Nicht im Handelsregister eingetragene Vereine am Ort der Verwaltung bzw. am Wohnsitz des Präsidenten
  • Die Stockwerkeigentümergemeinschaft dort, wo sich die gemeinschaftliche Liegenschaft befindet
  • Betreibung auf Verwertung eines Faustpfandes: Entweder am Ort der Sache oder am ordentlichen Betreibungsort des Schuldners
  • Betreibung auf Verwertung eines Faustpfandes im Retentionsverfahren: Am Ort der Sache, wo das Retentionsverzeichnis aufgenommen wurde
  • Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes: Dort, wo sich das Grundpfand befindet
  • Arrest: Wo sich die Vermögenswerte befinden
  • Wechsel: Betreibungsort des Schuldners

Forderung

Forderungsbetrag in Schweizer Franken. Zahlungen an Grundforderung bereits vom Forderungsbetrag abgezogen; allfällige Verzugszinsen als Nebenforderung.

Forderungsgrund

Der/Die Betriebene muss aus dem auf dem Zahlungsbefehl aufgeführten Grund der Forderung einfach und klar erkennen können, worum es sich handelt.

+ Rechnung vom …
+ Darlehen vom …, fällig seit
+ Mietzins vom … bis … für die Wohnung …
+ schriftliche Schuldanerkennung vom …

- Wort: Schadenersatz, ohne genauere Bezeichnung
- Rechnung
- Verlustschein vom …, ohne Bezeichnung Forderungsurkunde
- Alimente

Ungenügende Gründe muss der Gläubiger nachbessern (kostenpflichtig).  

Gläubiger im Ausland

Der betreibende Gläubiger im Ausland muss gemäss Artikel 67 Absatz 1 Ziffer 1 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes SchKG in der Schweiz ein Domizil wählen.
Das heisst, ein solcher Gläubiger hat einen bevollmächtigten Vertreter in der Schweiz für die Entgegennahme von Betreibungsurkunden und anderen Mitteilungen zu bestimmen. Betreibungskosten sind zum Voraus vorzuschiessen.

Mehrere Schuldner

  • Pro Betreibungsbegehren nur ein einziger Schuldner
  • Für mehrere Schuldner ist je ein Betreibungsbegehren einzureichen
  • Haften mehrere Schuldner solidarisch, ist dies in den Betreibungsbegehren zu erwähnen und gegenseitig zu verweisen 

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