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Steuererklärungsverfahren

Steuererklärungspflicht

Natürliche Personen mit Wohnsitz, Liegenschaften oder Betriebsstätten im Kanton Zürich sind grundsätzlich steuerpflichtig im Kanton Zürich und müssen eine Steuererklärung einreichen.

Mehr zur Steuererklärungspflicht im Kalenderjahr 2023 finden Sie in der Wegleitung_2023.pdf [pdf, 981 KB]

Bemessungsgrundlagen

Im Kanton Zürich erfolgt die Einschätzung für die Steuerperioden ab 1999 bei den Staats- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer nach der einjährigen Gegenwartsbemessung.

Das steuerbare Einkommen wird somit nach den tatsächlichen Einkünften in der Steuerperiode berechnet.

Gegenwartsbemessung:

Bei diesem Bemessungssystem bildet das während der Steuerperiode erzielte Einkommen Gegenstand der Besteuerung. Steuerperiode und Bemessungsperiode fallen somit zeitlich zusammen. Beispiel: Das Einkommen aus dem Jahr 2022 dient als Bemessungsgrundlage für die Steuerperiode 2022.

Steuererklärung

Jeweils bis Ende Januar erhalten Sie vom Steueramt die Steuererklärungsformulare oder den Zugangscode zur Online-Steuererklärung. Bitte setzen Sie sich mit dem Steueramt Volketswil in Verbindung, falls Sie bis Anfang Februar keine Unterlagen erhalten haben sollten.

Für die Einreichung von Steuererklärungen, die nicht online ausgefüllt werden, verwenden Sie bitte das Ihnen zugestellte Rückcouvert oder adressieren Sie Ihre Sendung wie folgt: Zürcher Gemeinden - Steuererklärung, c/o Scan-Center, Postfach, 8010 Zürich.

Für alle technischen Fragen betreffend der Online-Steuererklärung wenden Sie sich bitte an die Hotline:

Tel. 0800 22 88 11 (Gratisnummer) Montag – Freitag 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr

Fristerstreckung

Die Steuererklärung ist jeweils bis zum 31. März einzureichen.

Sollten Sie aus irgendwelchen Gründen die Steuererklärung mit den erforderlichen Unterlagen nicht innert Frist einreichen können, so stellen Sie bitte vor Ablauf der Frist ein Gesuch um Fristerstreckung. Eine Fristerstreckung können Sie am einfachsten online beantragen: www.volketswil.ch/frist

Mahnfristen sind nicht erstreckbar.

Bevor Sie ein Gesuch einreichen, prüfen Sie bitte im Originalformular Steuererklärung, Seite 1 unten im roten Kästchen «nicht ausfüllen», das Feld «Einreichungsfrist erstreckt bis». Das Gemeindesteueramt teilt Ihnen eine bereits bewilligte Fristerstreckung in diesem Feld mit.

Weitere Informationen finden Sie unter:

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