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Steuerbezug

Der Steuerbezug für die Staats- und Gemeindesteuern obliegt dem Gemeindesteueramt der Einschätzungsgemeinde. Dieses Gemeindesteueramt hat auch die entsprechenden Steuerpflichtigen in das Bezugsregister aufzunehmen.

Es werden alle Personen, die am 31.12. des jeweiligen Jahres Wohnsitz in der Gemeinde haben, für diese Steuerperiode in das Bezugsregister aufgenommen.

Steuerfüsse und -tarife

Bei den Staats- und Gemeindesteuern wird die sog. einfache Staatssteuer durch Anwendung des entsprechenden Tarifs (Grund- oder Verheiratetentarif) auf das steuerbare Einkommen bzw. Vermögen ermittelt. Die Staatssteuertarife finden Sie in der Wegleitung.

Der so ermittelte Staatssteuerbetrag ist je mit den jeweils gültigen Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuerfüssen zu vervielfachen.

Hier eine Zusammenstellung der Steuerfüsse der Gemeinde Volketswil von 2020 bis 2024: Steuerfüsse_Volketswil_2020-2024.pd [pdf, 116 KB]

Steuerberechnung natürliche und juristische Personen

Die Web-Applikation «Steuerberechnung» des kant. Steueramtes ist ein Hilfsmittel für die provisorische Berechnung des vom Pflichtigen geschuldeten Steuerbetrags. Die berechneten Werte sind nicht rechtsverbindlich. Für die Steuerzahlung ist einzig der Betrag auf der Steuerrechnung massgebend.

Zahlungstermine Staats- und Gemeindesteuerrechnungen

Jede Steuerzahlung ist mit dem Datum des Eingangs gutzuschreiben. Mit Ausnahme der Schlussrechnung sind keine Zahlungsfristen zu gewähren.

Die Staats- und Gemeindesteuern werden vom Steueramt Volketswil mit einer Zahlungsempfehlung in 3 Raten bezogen, dies jeweils per:

  • 30. Juni
  • 30. September
  • 31. Dezember

Die Verzinsung bestimmt sich nach dem Verfalltag der Steuerschuld und dem Zeitpunkt der Zahlungen.

Bei der Schlussrechnung wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt.

Ausgleichszinsen für periodische Steuern

Mit der Schlussrechnung wird auch über die Zinsen abgerechnet.

Bei periodischen Steuern werden die Zinsen auf dem in der Schlussrechnung festgelegten Steuerbetrag per Verfalltag berechnet. Dabei werden alle Zinsen zugunsten wie auch alle Zinsen zulasten des Steuerpflichtigen in einer Zinsrechnung zusammengefasst. Der Zinssatz für Ausgleichszinsen von 0,25% gilt vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023. Ab 1. Januar 2024 beträgt der Zinssatz für die Ausgleichszinsen 1%.

In der Regel werden die Zinsen so berechnet, dass die vor dem 30. September geleisteten Zahlungen zugunsten und die nach diesem Verfalltag geleisteten Beträge zulasten des Steuerpflichtigen verzinst werden. Einzig bei Steuerpflichtigen, denen bis am 30. Juni der Steuerperiode keine erste, provisorische Steuerrechnung zugestellt wurde, beginnt der Zinsenlauf erst mit dem 1. Januar des der Steuerperiode folgenden Jahres.

Verzugszinsen für verspätete Zahlung

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist von definitiven Rechnungen werden Verzugszinsen von 4,5% nachberechnet. Es werden keine Zinsen auf Zinsen erhoben.

Eine Zinspflicht besteht auch dann, wenn die Steuern gestundet sind, Ratenzahlungen bewilligt oder Rechtsmittel erhoben werden.

Stundung / Ratenzahlung

Das Gemeindesteueramt kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse für Steuerbeträge Stundung oder Ratenzahlungen bewilligen. Stundungsgesuche sind in der Regel schriftlich und mit hinreichender Begründung einzureichen.

Stundung oder Ratenzahlungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen. Können dem Steuerpflichtigen solche Zahlungen nicht zugemutet werden oder weigert er sich, sie zu leisten, so sind andere Bezugsmassnahmen zu prüfen. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Steuerausstände ohne zwingende Gründe lange bestehen bleiben.

Direkte Bundessteuern

Für alle Anliegen betreffend der direkten Bundessteuer ist nicht das Gemeindesteueramt, sondern die Abteilung direkte Bundessteuer des Kant. Steueramtes Zürich zuständig.

Link zum Online-Schalter der Direkten-Bundessteuer-Abteilung

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