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Publikation Definitive Wahlvorschläge für den 2. Wahlgang vom 14. Juni 2026

Publikation Definitive Wahlvorschläge für den 2. Wahlgang vom 14. Juni 2026

Erneuerungswahlen der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2026 bis 2030

Gemäss Protokoll des Wahlbüros vom Sonntag, 8. März 2026, konnten für die Erneuerungswahlen der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2026 bis 2030 folgende Stellen nicht besetzt werden:

  • Präsidium der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission Volketswil
  • Zwei Mitglieder der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Volketswil
  • Präsidium der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Volketswil

Gemäss §§ 77 und 84 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) ist ein 2. Wahlgang erforderlich. Der 2. Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni, 2026, statt. Gewählt ist gemäss § 84 b Abs. 2 GPR die Person, welche das relative Mehr erreicht. Beim relativen Mehr ist entscheidend, wer mehr Stimmen erhalten hat. Die stille Wahl ist ausgeschlossen.

Die bereits eingereichten Wahlvorschläge für den 1. Wahlgang gelten automatisch auch für den 2. Wahlgang. Es mussten daher keine neuen Vorschläge eingereicht werden. In Anwendung von § 84 a Abs. 2 GPR konnten jedoch bei der Gemeindeverwaltung Volketswil bis 10 Tage nach dem 1. Wahlgang (bis Mittwoch, 18. März 2026, um 16.30 Uhr) bestehende gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Für den 2. Wahlgang liegen folgende definitive Wahlvorschläge vor:

Präsidium der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission Volketswil

Name

Vorname

m/w

Jahrgang

Beruf

Ortsteil

bisher / neu

Partei

Bond

Samuel

m

1994

Selbständig

Volketswil

neu

FDP

Zwei Mitglieder der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Volketswil

Für die zwei unbesetzten Stellen der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Volketswil sind keine Wahlvorschläge eingetroffen.

Präsidium der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Volketswil

Für die unbesetzte Stelle des Präsidiums der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Volketswil sind keine Wahlvorschläge eingetroffen.

In Anwendung von § 84b Abs. 1 GPR erhalten die Stimmberechtigten für die Wahl des Präsidiums der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission Volketswil einen leeren Wahlzettel und ein Beiblatt, auf welchem der Name der vorgeschlagenen Person aufgeführt ist.

Für das Präsidium der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission Volketswil sind sämtliche Personen wählbar, die am 8. März 2026 bereits als Mitglied der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission Volketswil gewählt wurden.

In Anwendung von Art. 6 ev.-ref. Kirchgemeindeordnung Volketswil erhalten die Stimmberechtigten für die Wahl von zwei Mitgliedern und das Präsidium der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Volketswil einen leeren Wahlzettel, da die Voraussetzungen für einen gedruckten nicht erfüllt sind. Für die vakanten zwei Mitglieder und das Präsidium der evangelisch-reformierten Kirchenpflege wurden keine Wahlvorschläge eingereicht.

Wählbar in die evangelisch-reformierte Kirchenpflege ist jedes Mitglied der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich, welches über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt, das 18. Altersjahr vollendet hat und den politischen Wohnsitz in der Gemeinde Volketswil hat.

Für das Präsidium der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Volketswil ist jede stimmberechtigte Person wählbar, sofern sie am 8. März 2026 bereits als Mitglied der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Volketswil gewählt wurde oder auf dem Wahlzettel als neues Mitglied aufgeführt ist.

Alle Stimmberechtigten erhalten zusammen mit den Wahlunterlagen eine Wahlanleitung.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, bzw. betreffend die Kirchenpflege bei der Bezirkskirchenpflege Uster, c/o Urs-Christoph Dieterle, Präsident, Morfweg 7, 8610 Uster, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Massgebend für den Fristenlauf ist die Online-Publikation im amtlichen Publikationsorgan www.volketswilernachrichten.ch am Freitag, 27. März 2026.

 

Freitag, 27. März 2026

Gemeinderat Volketswil
volketswil.ch