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Vollzug von Arresten

Die Betreibungsämter inhaftieren keine Personen, sondern beschlagnahmen überfallartig bestimmte Vermögenswerte zur Sicherstellung im Interesse des Gläubigers.

Der Arrestvollzug erfolgt im Sinne der Pfändung, wobei Rechtsstillstand und Betreibungsferien den Vollzug nicht hindern.

Der Arrestrichter am Ort, wo sich die Vermögensgegenstände befinden, bewilligt den Arrest (Bezirk Zürich: Bezirksgericht Zürich, Wengistrasse 30, Postfach, 8026 Zürich), wenn die Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Eine Forderung besteht
  2. Einer der in Artikel 271 SchKG abschliessend beschriebenen fünf Arrestgründe trifft zu
  3. Dem Schuldner gehörende Vermögenswerte sind vorhanden

Erscheinen dem Richter die zur Arrestbewilligung nötigen Bedingungen glaubhaft, stellt er den Arrestbefehl zuhanden des Gläubigers aus.
Das Betreibungsamt vollzieht den Arrestbefehl auf Verlangen des Gläubigers und erstellt die Arresturkunde.
Der Gläubiger hat die Betreibung für seine Forderung rechtzeitig einzuleiten (prosequieren), sonst verfällt die Sicherstellung.

Arrest für Steuerforderungen

Auch Steuerbehörden können gestützt auf Sicherstellungsverfügungen Arrestbefehle für Steuerforderungen ausstellen und die Betreibung auf Sicherheitsleistung einleiten.

Haftung für Arrestschaden

Der Gläubiger haftet dem Schuldner als auch Dritten für aus ungerechtfertigtem Arrest entstandenen Schaden.

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