Dispensationen (Urlaubs- und Dienstverschiebungsgesuche)
Dispensationsgesuche
Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken.
Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung der Dienstleistung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht.
Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht.
Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.